STATUTEN
I. Zweck und Grundlagen
Art. 1: Name und Sitz
1Unter dem Namen "Jugendparlament Thurgau (JuPa TG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Frauenfeld.
Art. 2: Zweck
1Der Verein bezweckt die Verbesserung der Teilnahme von Jugendlichen im Kanton Thurgau am politischen Prozess und die Förderung der politischen Bildung der Jugendlichen.
2Dazu bedient er sich folgender Mittel:
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Er betreibt eine aktive Jugendpolitik und fördert die Mitbestimmung der Jugendlichen auf kommunaler, regionaler und kantonaler Ebene und in der Schule.
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Er arbeitet mit den Jungparteien zusammen.
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Er unterstützt und organisiert im Rahmen des eigenen Budgets Projekte, die im Interesse der Jugend liegen.
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Er fördert den Austausch zwischen Jung und Alt.
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Er ist Ansprechspartner für Vereine, Gemeinden, den Staat sowie andere Gruppierungen in Bezug auf Jugendthemen.
3Die Aktivitäten des Jugendparlaments sollen stets dem Grundsatz eines parteipolitisch neutralen Standpunktes folgen.
II. Mitglieder
Art. 3: Mitglieder
1Jede natürliche Person mit Wohnsitz oder Arbeitsort in dem Kanton Thurgau ab 14 Jahren kann Mitglied werden.
2Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Ende des Vereinsjahres, in dem das Mitglied das 30. Altersjahr erreicht hat.
3Alle Mitglieder sind an der Hauptversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt.
Art 4: Ehrenmitglieder
1Ehrenmitglieder haben an der Hauptversammlung kein Stimmrecht.
2Der Vorstand kann Personen, die sich um das Jugendparlament verdient gemacht haben, ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 5: Eintritt und Austritt der Mitglieder
1Der Eintritt erfolgt schriftlich, telefonisch oder mündlich über das Co-Präsidium.
2Der Vorstand kann unter Angabe von plausiblen Gründen einen Eintritt ablehnen.
3Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Vorstand ist von diesem Schritt schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 6: Ausschluss:
1Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen.
2Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, eine schriftliche oder mündliche Begründung zu verlangen.
3Der Entscheid kann an der Hauptversammlung angefochten werden.
4Falls ein Mitgliederbeitrag erhoben und nach Mahnung nicht bezahlt wird, ist der Vorstand angehalten, nach schriftlicher Rückfrage das Mitglied auszuschliessen.
III. Organisation
Art. 7: Organe
1Der Verein hat folgende Organe:
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Hauptversammlung
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Vorstand
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Revisionsstelle
Art. 8: Hauptversammlung
1Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
2Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
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Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung des Vorjahres, der Jahresrechnung des Vereins, des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Revisionsberichtes.
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Wahl des Vorstandes, der Revisionsstelle, des Co-Präsidium.
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets für das folgende Jahr.
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Sie behandelt Ausschlussrekurse.
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Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.
3Die Hauptversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres einberufen.
4Die Einberufung der Hauptversammlung hat schriftlich innert einer Frist von 14 Tagen mit beigelegter Traktandenliste zu erfolgen.
5Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
6Die Mitglieder können bis 7 Tage vor Hauptversammlung schriftlich an das Co-Präsidium Traktandenänderungen beantragen.
7Die Hauptversammlung kann auch nicht traktandierte Geschäfte behandeln, sofern eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Traktandenänderung zustimmt. Vorbehalten bleiben Art. 18 und Art. 19.
IV. Vorstand
Art. 9: Zusammensetzung
1Der von der Hauptversammlung gewählte Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Die Hauptversammlung wählt aus den Reihen des Vorstands und der Mitgliedschaft zwei Co-PräsidentInnen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
2Die Zusammensetzung muss eine politisch neutrale Tätigkeit zulassen.
3Ist ein Vorstandsamt vakant, informiert einer der Co-Präsidenten die gesamte Mitgliedschaft über besagte Vakanz vor der Hauptversammlung. Aspirierende Kandidaten sollen an der Hauptversammlung vorgestellt und schliesslich von allen stimmberechtigten Anwesenden per schriftlicher Stimmabgabe gewählt werden.
Art. 10: Aufgaben und Kompetenzen
1Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, welche im Interesse des Vereins liegen oder welche nicht durch das Gesetz oder die Statuten in die Kompetenzen eines anderen Organs fallen.
2Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Durch die Kollektivunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern wird der Verein verpflichtet. Für tägliche Geschäfte kann das Co-Präsidium den Verein durch Kollektivunterschrift zu zweien verpflichten.
3Vorstandsmitglieder haben ihrer Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, sowie allfällige zusätzliche Verantwortungen, getreu nach Stellenbeschrieb und zeitnah zu erledigen. Wird dies unterlassen, kann das Co-Präsidium das Vorstandsmitglied per nächster Hauptversammlung ausschliessen.
4Der Vorstand verhält sich in seiner Funktion politisch neutral.
5Vorstandsmitgliedern ist es in Ausführung ihrer Tätigkeit untersagt, aktiv Mitglieder für eine Partei anzuwerben.
6Bei Rechtswidrigkeit wird ein Vorstandsmitglied per sofort durch das Co-Präsidium ausgeschlossen werden.
Art. 11: Vorstandssitzungen
1Der Vorstand trifft sich auf Verlangen der Vorstandsmitglieder oder des Co-Präsidiums zur Vorstandssitzung.
2Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
V. Revisionsstelle
Art. 12: Die Revisoren
1Die Jahresrechnung des Vereins wird von einer Revisionsstelle geprüft. Die Hauptversammlung wählt dazu zwei Rechnungsrevisoren für zwei Jahre.
VI. Finanzen/Haftung/Vereinsjahr
Art. 13: Finanzen
1Der Verein finanziert sich gemäss Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen, über Zuwendungen der öffentlichen Hand, Spenden und Unterstützungsbeiträge, Erlöse aus Leistungen, Aktionen und Veranstaltungen des Vereins oder beauftragter Stellen sowie Erträge aus dem Vereinsvermögen.
2Das Jugendparlament Thurgau verzichtet auf Mitgliederbeiträge.
3Austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Art. 14: Haftung
Für die vom JUPA TG eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen i.S.v. Art. 75a ZGB. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr des JUPA TG beginnt am 1. Januar und endet per 31. Dezember des gleichen Jahres.
VII. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Art. 16: Statutenänderung
1Eine Änderung der Statuten kann durch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder an der Hauptversammlung bewirkt werden.
2Die geänderte Fassung muss gehörig traktandiert worden sein und den Mitgliedern mit den Traktanden zugestellt worden sein.
Art. 17: Auflösung
1Die Auflösung des Vereins kann mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn 3/4 aller Mitglieder an der Hauptversammlung teilnehmen.
2Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung abzuhalten. Dabei kann der Verein mit einer 2/3 Mehrheit endgültig aufgelöst werden.
3Ein allfällig verbleibendes Vermögen kommt einem Fonds zur Unterstützung eines zukünftigen Jugendparlaments zugute.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 18: Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Hauptversammlung des Jugendparlaments Thurgau, vom 27.11.2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
An der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 26.02.2022 genehmigt.
Weinfelden, 26.02.2022
Jugendparlament TG
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